Aktuelle Zeit: Do Sep 09, 2010 0:13
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Satzung
§1 Name und Sitz des Clubs Der Club führt den Namen "Fiat Spider Club Deutschland e.V." und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen werden. Der Club wurde gegründet am 12. April 1984. Sein Sitz ist Regensburg. §2 Zweck und Aufgabe des Clubs Der Club dient dem Zusammenschluß von Mitglieder zur motorsportlichen Betätigung, zur Pflege gesellschaftlichen Beisammenseins und zur gegenseitigen Hilfe im Rahmen der Verfügbaren Möglichkeiten und Mittel. Es werden sportliche, touristische und technische Erfahrungen ausgetauscht, sowie Treffen und gemeinsame Ausfahrten mit Schulungen und Beratungen in verkehrstechnischen Fragen durchgeführt. Der Club verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. §3 Mitgliedschaft Dem Club können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen Aufnahmeantrag stellt und im Besitz eines Fahrzeuges vom Typ Fiat 124
Sport Spider oder eines Nachfolgemodelles ist. Der Bewerber hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Mit der Annahme unterwirft
sich das neue Clubmitglied der Satzung, sowie den aufgrund der Satzung von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüssen. §4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet durch
Ausschlußgründe sind insbesondere:
§5 Wirkung der Beendigung der Mitgliedschaft Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verein, die Einrichtungen des Vereins, sowie auf das Vereinsvermögen. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglieder sind jedoch verpflichtet, rückständige Beiträge, sowie alle sonstigen eingegangenen Verpflichtungen bis zum nächsten Austrittstermin zu erfüllen. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder des Clubs haben die gleichen Rechte. Ihnen stehen sämtliche Einrichtungen des Clubs zur Verfügung. Sie können an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Clubs teilnehmen. Alle Mitglieder sind bei Wahlen und Beschlüssen stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Vereinsbeiträge, zur Beachtung der Satzung, sowie der aufgrund der Satzung von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüssen verpflichtet. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich nach bestem können für die ziele des Clubs einzusetzen und bei öffentlichen Veranstaltungen des Clubs vorbildlich aufzutreten. §7 Der Verein erhebt
§8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §9 Vereinsorgane Die Organe des Clubs sind:
§10 Der Vorstand, das Präsidium und deren Aufgaben Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten
Vorsitzenden. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Clubs zur Durchführung besonderer Aufgabengebiete berufen. Die Mitglieder des Clubvorstandes und des Präsidiums werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig ausscheidende Vorstands- und Präsidiumsmitglieder werden durch Neuwahlen von einer Mitgliederversammlung ersetzt. Der Clubvorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er verfügt über die Einnahmen und das Vereinsvermögen. Er ist der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig. Über jede Sitzung des Präsidiums, jede Mitglieder- und Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Kassier verwaltet die Kasse selbstständig. Er ist zu einer ordentlichen Buchführung verpflichtet. Die Kassenprüfung findet durch die Kassenprüfer alle zwölf Monate statt . §11 Die Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Sie soll möglichst, jeweils im August eines Jahres stattfinden. Die Einladung muß mindestens 14 Tage vorher schriftlich, unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung, an alle stimmberechtigten Mitglieder ergehen. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
§12 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen können vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden, nach Bedarf jederzeit einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muß vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn es mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder, gemäß §6, schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt. Die Einberufung und Abstimmung erfolgt wie bei der Jahreshauptversammlung. §13 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung entscheidet die ordnungsgemäß nach §11 oder §12 einberufene Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen rechtswirksam. §14 Auflösung des Clubs Die Auflösung des Clubs kann nur von einer eigens zu diesem Zweck nach §12 einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Wenn der Club aufgelöst wird, ist das verbleibende Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken zuzuführen. §15 Allgemeines Jedes Mitglied kann mit seinem Fahrzeug von Typ Fiat 124 Sport Spider oder eines Nachfolgermodelles an allen Veranstaltungen des Clubs teilnehmen (Ehrenmitglieder aufgrund besonderer Verdienste auch mit Ihren anderen Fahrzeugen). Jeder Fahrer fährt auf eigen Gefahr und eigene Verantwortung. Der Club kann in keiner Weise haftbar gemacht werden. §16 Gerichtsstand Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vereinsverhältnis, der Mitgliedschaft, der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Clubs oder aus sonstigen Verpflichtungen zwischen dem Club einerseits und den Mitgliedern andererseits ergeben gilt als Gerichtsstand Regensburg. |
