Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Mitteilungen der Juristischen Zentrale des ADAC

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser Mitteilung möchten wir Sie über eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG)
informieren. Das Gesetz tritt am 23.10.2020 in Kraft.
1. Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen
Reine Elektrofahrzeuge, die vom 18.05.2011 bis 31.12.2020 erstmalig zugelassen werden, sind von
der Kfz-Steuer befreit. Diese Befreiung von der Kfz-Steuer wurde bis 31.12.2030 verlängert.
Bei Fahrzeugen, die zu einem Elektrofahrzeug umgebaut wurden, darf der Umbau nach der Neuregelung bis 31.12.2025 erfolgen. Die Steuerbefreiung gilt ab dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen für den Umbau als erfüllt ansieht.
2. Auswirkungen des CO2-Ausstoßes bei der Berechnung der Kfz-Steuer
Wie bisher werden je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum bei Fremdzündungsmotoren
2,00 EUR und bei Selbstzündungsmotoren 9,50 EUR Steuer erhoben.
Bei einer Erstzulassung ab 01.01.2021 wird der CO2-Ausstoß stärker berücksichtigt. Bislang führte
eine Überschreitung des Grenzwertes von 95 g/km (Erstzulassung ab 01.01.2014) zu einer Erhöhung der Kfz-Steuer um 2,00 EUR pro Gramm Überschreitung.
Bei Überschreiten des Grenzwertes von 95 g/km führt jedes Gramm CO2-Ausstoß, das über diesem
Grenzwert liegt, nach neuem Recht zu einer Erhöhung gemäß folgender Tabelle:
über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR
über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR
über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR
über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR
über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR
über 195 g/km 4,00 EUR
Beispiel: Dieselfahrzeug mit einem Hubraum von 1995 Kubikzentimeter und einem CO2-Ausstoß
(kombiniert) in Höhe von 136 g/km:

• Anteil, der auf den Hubraum entfällt: 20 x 9,50 EUR = 190,00 EUR
• Anteil, der auf CO2-Ausstoß entfällt:
über 95 g bis 115 g 20 x 2,00 EUR
über 115 g bis 135 g 20 x 2,20 EUR
über 135 g bis 155 g 1 x 2,50 EUR
Gesamt = 86,50 EUR
Die Jahressteuer beträgt in diesem Fall bei einer Erstzulassung ab 01.01.2021 276,50 EUR
(190,00 EUR + 86,50 EUR).
Wichtig: Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf Fahrzeuge, die bereits vor dem 01.01.2021
zugelassen wurden oder werden.
3. Steuerfreibetrag für besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren
Bei Pkw mit einem CO2-Ausstoß bis maximal 95g/km erfolgt eine Befreiung der Kfz-Steuer in Höhe
von 30 EUR. Dies gilt für Fahrzeuge, die vom 12.06.2020 bis 31.12.2024 erstmalig zugelassen werden. Die Befreiung ist auf 5 Jahre begrenzt und endet spätestens am 31.12.2025.
4. Wegfall einer Sonderregel für Kraftfahrzeuge, die sowohl der Personen- als auch der Güterbeförderung dienen
Die Sondervorschrift, die bei Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung und gleichzeitig Güterbeförderung (z.B. Kastenwagen) dazu führte, dass ein Fahrzeug trotz Zulassung als Lkw nach den
Grundsätzen für Pkw besteuert wurde, wurde gestrichen. Künftig werden diese Fahrzeuge, die als
Lkw zugelassen sind, daher nach den Grundsätzen für Lkw besteuert.

Wenn Sie Fragen rund um dieses Thema haben, helfen Ihnen die Clubjuristen unter der
Rufnummer (089) 76 76 – 24 23

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